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Masernschutzimpfung

Veröffentlicht am vor 1 Jahr

Liebe Erziehungsberechtigte,

seit dem 1. März 2020 besteht eine Nachweispflicht eines Masernschutzes für alle nach dem 31.12.1970 geborenen Personen, die in Schulen betreut werden oder dort arbeiten. Die Kontrolle ist Aufgabe der Schule. Die Dokumentation erfolgt über die Klassenlehrkräfte. Bitte geben Sie Ihren Kindern die erforderlichen Unterlagen mit in die Schule.

Sie können den Impfschutz nachweisen durch

  • die Vorlage des Impfausweises, in dem 2 Masernschutzimpfungen eingetragen sein müssen
  • die Bescheinigung des Impfschutzes einer staatlichen Stelle.

Alternativ können Sie auch den Nachweis einer Immunität durch einen Arzt bescheinigen lassen. (Anlage s. u.)

Wenn aufgrund einer Kontraindikation nicht geimpft werden kann, legen Sie bitte eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vor. (Anlage s.u.)

Wenn ein Nachweis des Impfschutzes nicht eindeutig ist oder noch nicht gelingt, muss die Schule eine entsprechende Meldung an das Gesundheitsamt machen. Die Schüler*innen unterliegen in jedem Fall der Schulpflicht. Dies gilt jedoch nicht für freiwillige Betreuungsangebote.

Elterninformation
Merkblatt Gesundheitsamt
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Masernschutzimpfung

vor 1 Jahr

Liebe Erziehungsberechtigte,

seit dem 1. März 2020 besteht eine Nachweispflicht eines Masernschutzes für alle nach dem 31.12.1970 geborenen Personen, die in Schulen betreut werden oder dort arbeiten. Die Kontrolle ist Aufgabe der Schule. Die Dokumentation erfolgt über die Klassenlehrkräfte. Bitte geben Sie Ihren Kindern die erforderlichen Unterlagen mit in die Schule.

Sie können den Impfschutz nachweisen durch

  • die Vorlage des Impfausweises, in dem 2 Masernschutzimpfungen eingetragen sein müssen
  • die Bescheinigung des Impfschutzes einer staatlichen Stelle.

Alternativ können Sie auch den Nachweis einer Immunität durch einen Arzt bescheinigen lassen. (Anlage s. u.)

Wenn aufgrund einer Kontraindikation nicht geimpft werden kann, legen Sie bitte eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vor. (Anlage s.u.)

Wenn ein Nachweis des Impfschutzes nicht eindeutig ist oder noch nicht gelingt, muss die Schule eine entsprechende Meldung an das Gesundheitsamt machen. Die Schüler*innen unterliegen in jedem Fall der Schulpflicht. Dies gilt jedoch nicht für freiwillige Betreuungsangebote.

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